Laut § 20 SGB III sind
"Berufsrückkehrer (...) Frauen und Männer, die
ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen."
Meistens sind es spezifisch weibliche Lebensläufe, die zu der Einstufung "Berufsrückkehrerin" geführt haben: Unterbrechung oder Reduzierung der Berufstätigkeit wegen der Betreuung von (Klein)Kindern.